Bundesjagdgesetz

Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz?

 

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) war ursprünglich ein ,,Rahmengesetz‘‘, welches durch Landesjagdgesetze ergänzt wurde. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist es ein ,der Abweichungsgesetzgebung der Länder, unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung. Es regelt, die Voraussetzungen für die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland.

 

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Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einem Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz erhalten haben, helfen wir gerne.

Wir vertreten bundesweit regelmäßig Betroffene und haben als eine der wenigen Kanzleien hinreichend Erfahrung im Umgang mit der Vorschrift. Nehmen Sie gerne noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt auf, schildern uns Ihre Situation und wir finden eine erste gemeinsame Lösung.

 

Was ist Inhalt des Bundesjagdgesetzes?

Gemäß §1 Bundesjagdgesetz ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Bei der Ausübung einer Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.

 

Welche Tiere unterliegen dem Jagdrecht?

In §2 Bundesjagdgesetz heißt es:

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

  1. Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
  2. Federwild: Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax)

(2) Außerdem können die Länder weitere Tiere bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

 

Wer ist Inhaber des Jagdrechts?

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht deshalb dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. An Flächen, an deinen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu. Wichtig ist jedoch, dass das Jagdrecht nur in Jagdbezirken nach Maßgaben der §4ff. BJagdG ausgeübt werden darf.

 

Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unter dem Begriff ,,Jagdbezirk‘‘ werden alle Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke und ihre jeweilige Gestaltung erfasst. Das gleiche gilt für befriedete Bezirke, insbesondere die Befriedung aus ethischen Gründen.

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 74 Hektar, die im Eigentum der ein und derselben Person oder einer Personengesellschaft stehen. Eigentümer der Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege eines Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

 

Jagdschein

Die §§15-18a BJagdG bestimmen, dass derjenige, der die Jagd ausübt einen, auf seinen Namen laufenden, im gesamten Bundesgebiet gültigen Jagdschein mit sich führen muss, welcher durch ein Jägerprüfung erworben werden kann. Der Jagdschein kann bei Unzuverlässigkeit eingezogen werden oder als zu versagen gelten.

 

Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

Die §§19-22a BJagdG regeln sachliche und örtliche Verbote, das Beunruhigen von Wild, die Jagd- und Schonzeiten und den Tierschutz.

Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten) und die Zeiten, in denen das Wild mit der Jagd zu verschonen ist (Schonzeiten). Hierbei können die Länder die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben. Des Weiteren sind die Länder dazu befugt, die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts aufzuheben.

 

Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz?

Sie haben eine Strafanzeige oder eine polizeiliche Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz erhalten? Dann nehmen Sie gerne noch heute Kontakt mit uns auf, schildern uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam eine Lösung.

 

Wie macht man sich strafbar?

Gem. §38 BJagdG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

 

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

 

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Inhalt von §38a BJagdG?

Hier heißt es:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.