Aufenthaltsgesetz

Vorladung oder Anzeige wegen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)?

 

Vorladung oder Anzeige erhalten: Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz

Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen zu haben?

 

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält wichtige Voraussetzungen für die Ein- und Ausreise sowie für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und als Teil des Zuwanderungsgesetzes eine wichtige Grundlage des Asylrechts.

 

Das Aufenthaltsgesetz im Überblick

Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?

Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes finden für Personen, die aus Drittstaaten nach Deutschland einreisen Anwendung. Gemäß §1 AufenthG gilt das Gesetz nicht für Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist oder für Ausländer die nach Maßgabe der §§18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Das Gleiche gilt für Ausländer, soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon

abhängig gemacht werden können.

 

Wer ist überhaupt Ausländer?

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 GG ist.

 

Was ist der Zweck des Aufenthaltsgesetzes?

Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Zugleich dient es der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen.

 

Was ist ,,Aufenthalt‘‘ und ,,Einreise‘‘ im Sinne der Vorschrift?

Aufenthalt meint das Verbleiben in Deutschland nach der Einreise und setzt grundsätzlich eine vollständige und vollendete Einreise voraus. Als eingereist gilt ein Ausländer, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle im Sinne des §13 AufenthG passiert hat.

 

  • 95 AufenthG

 

Werden Sie beschuldigt eine Straftat im Sinne des Aufenthaltsgesetzes begangen zu haben?

Wie mache mich nach §95 AufenthG strafbar?

Bestraft wird, wer

  • sich entgegen der Passpflicht (§3 Abs.1 i.V.m §48 Abs.2) im Bundesgebiet aufhält
  • sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach §4 Abs.1 S.1 im Bundesgebiet aufhält, wenn er entweder vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisepflicht nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist.
  • unerlaubt in das Bundesgebiet einreist (entgegen Art.14 Abs.1 Nr.1 oder 2)
  • dem Ausreiseverbot (§46 Abs.2 S.1 oder 2) oder der Beschränkung politischer Bestätigung zuwiderhandelt
  • entgegen §49 Abs.2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht
  • entgegen §49 Abs.10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet

- entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,

- wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder

  • im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden

Hierbei gilt ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

Wie kann ich mich noch strafbar machen?

Weiterhin wird bestraft, wer

  • als ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer (§11 Abs.1) in das Bundesgebiet einreist, sich darin aufhält oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wesentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Liegt ein solcher Fall vor, so steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Raum.

 

Einschleusen von Ausländern

Wird Ihnen vorgeworfen sich der Schleusungskriminalität nach §96 AufenthG strafbar gemacht zu haben?

In §96 AufenthG heißt es:

,, (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

  1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
  2. a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  3. b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
  4. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
  3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
  4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
  5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.‘‘

 

Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

Strafbar macht sich, wer in den Fällen des §86 Abs.1, auch in Verbindung mit §96 Abs.4, den Tod des Geschleusten verursacht. Hier beträgt Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Außerdem macht sich strafbar, wer in den Fällen des §96 Abs.1, auch in Verbindung mit §96 Abs.4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. Dabei steht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren im Raum o